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Arzthaftung Rechtsanwalt Anwalt
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www.arzthaftungsprozess.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Die Frage, ob eine fehlerhafte Behandlung vorgelegen hat, läßt sich durch die Anrufung der sogenannten Schlichtungs- und Gutachterkommission, welche den einzelnen Landesärztekammern zuzuordnen ist und aus Ärzten und Juristen besteht. Die Anrufung der Schlichtungs- und Gutachterkommission schließt nicht die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens aus; insoweit entfaltet die Entscheidung der Kommission keine Bindungswirkung. Bei dem Verfahren vor der Schlichtungs- und Gutachterkommission handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren, dass mithin nur stattfindet, wenn die Behandlerseite diesem Schritt zustimmt.
Vorteil des Schlichtungsverfahrens ist, dass keine Kosten entstehen. Nachteilig demgegenüber ist die Verfahrensdauer, die derzeit in NRW etwa bei 18 Monaten liegt. Die Einleitung eines Verfahrens vor der Schlichtungs- und Gutachterkommission empfiehlt sich, wenn der tatsächliche und medizinische Sachverhalt insgesamt aufgeklärt und unstreitig ist.
Wenn der Sachverhalt im wesentlichen noch streitig ist, oder wenn die Krankenunterlagen lückenhaft sind, ist das Verfahren ungeeignet. Schließlich werden vor der Schlichtungs- und Gutachterkommission keine Beweise erhoben und die Entscheidung berücksichtigt nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung.
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