Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!
Die Parteianhörung eignet sich insbesondere, um den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären. Gerade wenn streitig ist, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist, kann lediglich die Parteianhörung zur Aufklärung des Sachverhaltes helfen. Jedoch kommt die Parteianhörung der beweisbelasteten Partei nur in Betracht, wenn die Gegenseite gem. § 447 ZPO einverstanden ist. Das Gericht kann aber auch gem. § 448 ZPO von Amts wegen ohne Antrag eine Parteianhörung beschließen, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zu Verfügung stehen. Voraussetzung ist also, dass die streitige Behauptung „anbewiesen“ ist. Um die letzte Klarheit zu gewinnen kommt daher eine Parteivernehmung von Amts wegen in Betracht.