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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:
Bei der Schädigung eines Patienten kann neben dem Verschulden des Arztes auch ein Mitverschulden des geschädigten Patienten treten.
Gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft den Geschädigten die Obliegenheit, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ein Mitverschulden ist stets dann gegeben, wenn der Geschädigte alle Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde.
Im Arzthaftungsrecht bedeutet dies, dass der Geschädigte dafür Sorge zu tragen hat, dass der bereits eingetretene Schaden nicht noch größer wird. Er muss sich daher bei nicht geringfügigen Verletzungen in ärztliche Behandlung begeben. Dabei hat er die ärztlichen Anordnungen zu befolgen.
Grundsätzlich ist der Patient nicht verpflichtet, sich beliebigen Nachoperatienen zu unterziehen, um einen eingetretenen Schaden beseitigen zu lassen, damit dadurch Schadenersatzaufwendungen für die Zukunft vermieden oder minimiert werden. Eine Duldungspflicht ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Folgebehandlung gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.
Ein Mitverschulden wird dann nicht in Betracht kommen, wenn Aufgabe des Arztes gerade der Schutz vor einer Selbstschädigung des Patienten ist. Dem Krankenhausträger/Arzt bleibt der Mitverschuldenseinwand versagt, wenn der Kranke während der stationären Therapie dennoch eine Selbstschädigung/Suizidversuch unternimmt.