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Arzthaftung Rechtsanwalt Anwalt
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www.arzthaftungsprozess.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Vermutet der Patient eine fehlerhafte ärztliche Behandlung, kommen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen die Behandlerseite in Betracht. Ein deliktischer Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Unabhängig vom vertraglichen Verhältnis steht dem Geschädigten somit ein Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen den Schädiger zu.
Häufig hat der geschädigten Patient einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Krankenhausträger sowie einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den fehlerhaft behandelnden Arzt. Die Rechtsprechung hat mehrfach ausgeführt, dass der ärztliche Heileingriff - auch wenn er ordnungsgemäß durchgeführt wird - eine Körperverletzung darstellt und somit ein geschütztes Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Eingriffs ist dieser in der Regel von der Einwilligung des Patienten gedeckt, so dass die Körperverletzung gerechtfertigt ist.
Die Verletzungshandlung, die § 823 Abs. 1 BGB fordert, kann in einem Tun oder einem Unterlassen liegen und liegt im Arzthaftungsprozess regelmäßig in der fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB fordert die darüber hinaus die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung. Die Rechtwidrigkeit der ärztlichen Behandlung entfällt, wenn eine rechtfertigende Einwilligung des Patienten vorliegt. Eine wirksam erfolgte rechtfertigende Einwilligung des Patienten ist aber nur dann gegeben, wenn der Patient vor der Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und dann der ärztlichen Behandlung zugestimmt hat.
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