Unter der Delegation sind Maßnahmen zu verstehen, die das Pflegepersonal aufgrund ärztlicher Anordnung durchführt.
Problematisch in diesem Bereich ist, dass grundsätzlich keine gesetzliche Regelung besteht, welche Maßnahmen zur ärztlichen und welche zur pflegerischen Tätigkeit zählen. Daher ergeben sich Probleme bei der Frage, ob eine Maßnahme delegiert werden darf oder nicht.
Als grundsätzlich nicht delegierbar sieht man solche Verrichtungen an, welche wegen ihrer Schwierigkeit und Gefährlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen ärztliches Fachwissen voraussetzen. Danach werden zum ärztlichen Aufgabenbereich alle Diagnose- und Therapieentscheidungen gezählt.
Als im Einzelfall delegierbar werden solche Tätigkeiten anerkannt, bei denen nach Art und Schwere des Krankheitsbildes oder des Eingriffs ärztliches Tätigwerden nicht erforderlich ist und der nichtärztliche Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation, Zuverlässigkeit und Erfahrung aufweist.
Als grundsätzlich delegierbar werden Leistungen mit geringer Komplikations- und Gefährdungsdichte, wie zum Beispiel der Wechsel von Dauerkathetern oder der Wechsel von Verbänden, angesehen.