Arzthaftung Rechtsanwalt Anwalt

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.arzthaftungsprozess.de
www.arzthaftungsprozess.de»Rechtswörterbuch
Unsere Angebote
Fragen stellen
Arzthaftung
Infos /Muster finden
Checks
Rechtswörterbuch
Büchertipps
Onlineberatung
Aktuelles
Anwalt/Experte
Anmelden
Hilfe
Anzeige
Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:

Der Chefarzt ist derjenige, der eine hauptamtliche Fachabteilung in der Regel eines Krankenhauses endverantwortlich leitet. Er steht entweder in einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Krankenhausträger. Der Chefarzt ist nicht abhängig, nicht weisungebunden was die und für die Versorgung der Patienten endverantwortlich.

Häufig trifft der Patient mit dem Chefarzt eine Wahlarztvereinbarung. Grundsätzlich ist auch der Chefarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Dieser kann jedoch auch Leistungen abrechnen, sofern die Leistungserbringung von seinem - vor Abschluss des Wahlarztvertrages - dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erfolgt. Dessen Leistungen werden den Leistungen des "gewählten" Chefarztes gleichgestellt. Rechnet also der Chefarzt dem Patienten gegenüber Leistungen ab, die er gar nicht erbracht hat, sondern sein ständiger ärztlicher Vertreter und wurde dem Patienten dieser zuvor bekannt gegeben, so ist die Alternativbehandlung durch den Vertreter zulässig.