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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch
Stichwort:
Erläuterung:

Bei einem Belegarzt handelt es sich um einen niedergelassenen Arzt, der seine eigene vertragsärztliche Zulassung hat und mit dem Krankenhaus einen sogenannten Belegarztvertrag geschlossen hat. Der Patient hat also in einem solchen Fall jeweils einen Vertrag mit dem Krankenhaus sowie einen Vertrag mit dem Belegarzt geschlossen. Wird der Patient eines Krankenhauses durch einen Belegarzt behandelt, ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Haftung des Belegarztes.

Begründung ist, dass der Belegarzt nicht als Angestellter des Krankenhauses tätig wird. Demnach ist auch die Haftung gespalten. Für eigene fehlerhafte Behandlungen haftet der Belegarzt selbst. Das Krankenhaus muss zwar nicht für eine fehlerhafte Behandlung des Belegarztes einstehen. Doch bedient sich der Belegarzt bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Krankenhaus angestelltem ärztlichen und nichtärztlichen Personals bedient. Kommt es dabei zu einer fehlerhaften Behandlung, haftet der Belegarzt ebenfalls, da er die Arbeit des nichtärztlichen oder ärztlichen Personals der Klinik in Anspruch genommen hat, um seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Belegarztvertrag nachzukommen.