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Arzthaftung Rechtsanwalt Anwalt
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www.arzthaftungsprozess.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung:
Der zwischen Arzt und Patient geschlossene Behandlungsvertrag stellt im Grunde genommen einen Dienstvertrag, §§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), und keinen Werkvertrag (§§ 631 BGB) dar. Der Arzt schuldet eben nicht den Eintritt eines Erfolges, mithin den Heilungserfolg, sondern die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Behandlungsmaßnahme. Schließlich kann der behandelnde Arzt den Eintritt des Heilerfolges nicht garantieren, weil dieser von zahlreichen Umständen abhängt, die nicht selten außerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches zu suchen sind, etwa die körperlichen Entwicklungen des Patienten.
Grundsätzlich kommt der Vertrag zwischen dem jeweiligen Krankenhaus und dem Patienten zustande. Eine Besonderheit ergibt sich als Kassenpatient. Bei Kassenpatienten wird kein eigenes vertragliches Verhältnis zum Krankenhaus begründet sondern dessen Krankenkasse ist gegenüber dem Krankenhaus der Vertragspartner. Der Kassenpatient kann daher nur Ansprüche gegen das Krankenhaus aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter geltend machen.
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