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Arzthaftung Rechtsanwalt Anwalt
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www.arzthaftungsprozess.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Grundsätzlich ist der Beruf des Arztes ein freier Beruf. Daraus resultiert unter anderem auch, dass der behandelnde Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit in der Entscheidung über Diagnostik und Therapie frei ist. In diesem Zusammenhang spricht man häufig von der Therapiefreiheit des Arztes. Es obliegt also dem Arzt, welche Behandlungsmethode durchgeführt wird, wobei der Arzt natürlich an die Einwilligung des zu behandelnden Patienten gebunden ist.
Die Wahlfreiheit der Behandlungsmethode wird jedoch von geltenden berufsrechtlichen Regeln geprägt. Diese verlangen vom einem Arzt, der eine sogenannte Außenseitermethode einsetzt, die noch nicht als anerkannte Regel der ärztlichen Wissenschaft gilt, das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Zudem muss der Arzt den Patienten darüber informieren, dass er beabsichtigt, abweichend von der wissenschaftlich anerkannten und erfolgversprechenden Vorgehensweise eine Außenseitermethode anzuwenden.
Die Grenze der sogenannten Therapiefreiheit im Zusammenhang mit Außenseitermethoden ist dann erreicht, wenn eine anerkannte Behandlungsmöglichkeit der Außenseitermethode offensichtlich überlegen ist. Wird trotzdem die Außenseitermethode durchgeführt, so ist eine solche nicht mehr von der Therapiefreiheit des Arztes gedeckt. Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Der Arzt, der die Wahl einer Außenseitermethode bevorzugt, muss auch die herkömmlichen Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten berücksichtigen. Bietet die Schulmedizin keine erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit und beabsichtigt der Arzt die Durchführung eine Außenseitermethode, so wird diese grundsätzlich als zulässig angesehen.
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