Grundlage einer Behandlung ist regelmäßig der zwischen Art und Patient geschlossene Behandlungsvertrag. Daraus erwächst für den Arzt die Verpflichtung, den Patienten über Art, Umfang und Durchführung des geplanten Eingriffs aufzuklären. Nach der Aufklärung muss der Patient wissen, worauf er sich insgesamt einlässt, damit er wirksam einwilligen kann.
Gegenstand der Aufklärung müssen sowohl seltene Risiken als auch mögliche Behandlungsalternativen sein. Tatsächlich richtet sich der Umfang der Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Umfang der Aufklärung maßgeblich von der Intensität des Eingriffs abhängt. Ist der Zustand des Patienten lebensbedrohlich, so ist der Eingriff in der Regel durch eine mutmaßliche Einwilligung gedeckt. Daraus ergibt sich auch, dass die Aufklärung umso weitergehend stattzufinden hat, je weniger dringlich der Eingriff ist. Bei Schönheitsoperation ist über jedes erdenkliche Risiko aufzuklären.
Die Aufklärung muss durch ein persönliches Gespräch zwischen einem Arzt und dem Patienten stattfinden. Im Falle der Beteiligung mehrerer Mediziner muss unter Umständen jeder Arzt über seinen Behandlungsschritt aufzuklären. Die Aufklärung muss zeitlich so erfolgen, dass der Patient zur Entscheidungsfindung ausreichend Zeit hat. Ebenfalls hat die Aufklärung in einer für den medizinischen Laien verständlichen Umgangssprache stattzufinden.
Die Rechtsprechung hält Aufklärungsformulare für nicht ausreichend. Vielmehr muss der Aufklärungspflichtige sicher sein, dass der Patient alles verstanden hat. Das ist bei Freizeichnung eines Aufklärungsbogens nicht automatisch der Fall, so dass neben des Überreichens des Aufklärungsbogens das persönliche Gespräch erforderlich ist. Im Arzthaftungsprozess trägt die Behandlerseite die Beweislast für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufklärung.
Erfolgte vor der Behandlung keine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten, so fand der Heileingriff ohne ordnungsgemäße Einwilligung des Patienten statt, so dass dieser rechtswidrig war und grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht auslöst. Gleichzeitig wird durch den Eingriff strafrechtlich der Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht.