Der Arzthaftungsprozess ist im Grunde genommen ein Rechtsstreit vor dem Zivilgericht, in welchem der Patient gegen den Arzt, Krankenhausträger und/oder Krankenhauspersonal Schadenersatzansprüche geltend macht. Der Patient ist Kläger und die behandelnde Seite Beklagter. Auch im Übrigen gelten die Verfahrensgrundsätze der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Zivilprozess wird durch die Zustellung der Klage begonnen. Erstinstanzlich kann das Verfahren beim Amts- oder Landgericht anhängig gemacht werden. Dies richtet sich nach dem Streitwert. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu € 5.000,- ist das Amtsgericht zuständig, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten über € 5.000,- das Landgericht. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Die bei Gericht eingegangene Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt, sobald der Kläger den vom Gericht festzusetzenden Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat. Der Gerichtskostenvorschuss umfasst drei Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe der einzelnen Gebühr ist abhängig vm Streitwert. Erst mit Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben, durch Einreichung der Klageschrift wird die Verjährung gehemmt. Vom Gericht wird dem Beklagten nunmehr eine Klageerwiderungsfrist gesetzt, die er unbedingt einhalten sollte.
Im Zivilprozess gilt der sogenannte Darbringungsgrundsatz. D.h., dass die Parteien dem Gericht alle erheblichen Tatsachen für die Entscheidung darlegen müssen und zum Beweis streitiger Tatsachen geeignete Beweismittel angeben müssen. Danach prüft das Gericht, ob die Klage schlüssig ist. Schlüssig ist die Klage dann, wenn nach dem klägerischen Vorbringen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger zustehen würde. Ist die Klage bereits unschlüssig, prüft das Gericht weiter, ob das Vorbringen des Beklagten erheblich ist. Erheblich ist das Vorbringen des Beklagten dann, wenn es geeignet wäre, die Klage abzuweisen.
Im Zivilprozess trifft grundsätzlich denjenigen die Beweislast, der einen Anspruch geltend macht. Dies bedeutet, dass derjenige alle mit dem Anspruch zusammenhängenden tatsächlichen Fakten beweisen muss - so auch im Arzthaftungsprozess. Der "geschädigte" Patient muss beweisen, dass der Behandlerseite ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und der Beklagte dafür verantwortlich ist. Weiter muss der Patient darlegen, dass auf seiner Seite ein Schaden eingetreten ist und dieser ursächlich auf den vom Beklagten begangenen Behandlungsfehler zurückzuführen.
Von dem sogenannten Darbringungsgrundsatz wird im Arzthaftungsprozess allerdings aunahmsweise abgewichen. Dies hat den Hintergrund, dass bei uneingeschränkter Anwendung des Darbringungsgrundsatzes der Patient als Kläger vor einer großen Hürde stehen würde. In der Klageschrift müsste er genau darlegen, was der jeweilige Arzt oder Krankenhausträger mit ihm gemacht hat und warum dies nicht dem ärztlichen Standard entspreche, mithin ein Behandlungsfehler vorliege. Eine solch detailierte Darlegung ist dem durchschnittlichen Patienten regelmäßig nicht möglich, besitzt er doch als Laie gar nicht den medizinischen Sachverstand. Außerdem ist es häufig so, dass dem Patienten ein Teil der Behandlung gar nicht im Einzelnen bekannt ist (z.B.: Operation unter Vollnarkose). Daher gilt im Arzthaftungsprozess ausnahmsweise der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtswegen aufzuklären. Diese Amtsaufklärung erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass die Krankenunterlagen der Beklagtenseite sowie darüberhinausgehende Unterlagen weiterer Ärzte beigezogen werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt jedoch nur, soweit damit das Defizit an medizinischem Sachverstand auf Seiten des Patienten ausgeglichen werden soll. Alle tatsächlichen Umstände, die für den Schaden oder die Höhe des Schadens maßgeblich sind, sind vom Patienten beizubringen. An dieser Stelle ist ein Amtsermittlungsgrundsatz nicht mehr angezeigt.
Auch bei der Beweislastverteilung gelten von gewöhnlichen Zivilprozess abweichende Besonderheiten im Arzthaftungsprozess, welche wiederum auf der häufig schwierigen prozessualen Situation des geschädigten Patienten beruhen. Daher kann sich die Beweislast ausnahmsweise zu Lasten der Behandlerseite umkehren. Wichtigster Fall für die Umkehrung der Beweislast ist der sogenannte grober Behandlungsfehler des Arztes. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn das Fehlverhalten des Arztes aus subjektiv ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt allgemein geltenden Ausbildungs- und Wissensstandes nicht mehr verständlich und unverantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Zur Klärung, ob tatsächlich ein grober Behandlungsfehler vorliegt, bedarf es regelmäßig der Befragung des Sachverständigen (dazu unten mehr). Nimmt dieser einen groben Behandlungsfehler an, so muss nicht der Patient beweisen, dass der Schaden gerade durch den unterlaufenen Fehler eingetreten ist, sondern die Behandlerseite muss die Ursächlichkeit für den Schaden widerlegen.
Beweiserleichterungen spielen auch bei sicher beherrschbaren Risiken eine Rolle - etwa bei Hygienemängeln oder Fehlern, die auf eine mangelhafte Wartung medizinischer Geräte zurück zu führen sind. Fehler im Rahmen des beherrschbaren Risikos, so muss hier die Behandlerseite beweisen, dass dieser Fehler gerade nicht ursächlich für den vom Patienten erlittenen Schaden ist. Wer als Behandler seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Dokumentation nicht nachkommt, muss ebenfalls die Beweislast schultern. Grundsätzlich ist der Arzt zur ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtet. Treten hier Fehler auf, so entstehen im Interesse des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr. Grundsätzlich muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Maßgeblichen, wenn nicht gar entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Arzthaftungsprozess hat das Sachverständigengutachten. Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Gutachtenerstellung. Ein Sachverständigengutachten ist auch dann einzuholen, wenn das Gericht meint, über die erforderliche Sachkunde zu verfügen. Das Gericht darf nämlich nicht die eigene Sachkunde an Stelle derjenigen des Sachverständigen setzen. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist zu berücksichtigen, dass dieser dem Fachgebiet entstammen sollte, zu welchem auch der behandelnde Arzt gehört. Auch sollte der ausgewählte Sachverständige nicht aus dem räumlichen Umfeld der Behandlerseite stammt.
Die Anknüpfungstatsachen sind dem Sachverständigen durch das Gericht vorzugeben. Der Sachverständige ist befugt, den Patienten zu untersuchen. Das Ergebnis seiner Untersuchungen muss er schriftlich mitteilen. Sollten nach dem schriftlichen Gutachten weiterhin Unklarheiten bestehen, ist der Sachverständige von Amts wegen zu hören. Eine solche Anhörung kann zudem auf Antrag einer Partei stattfinden.
Neben dem oben bezeichneten Gutachten gelten im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die allgemeinen Beweismittel. Unter allgemeinen Beweismitteln im Sinne der ZPO versteht man die sogenannte Inaugenscheinnahme, Urkunden, Zeugen sowie die eidliche und uneidliche Parteivernehmung. Im Arzthaftungsprozess ist es nicht selten so, dass auf Behandlerseite wegen der Vielzahl der Routinemaßnahmen nicht exakt erinnerlich ist, wie die einzelne Maßnahme bei dem einzelnen Patienten verlaufen ist. In diesen Fällen hält es die Rechtssprechung für ausreichend, wenn der jeweilige Zeuge bestätigen kann, dass der Arzt in gleichgelagerten Fällen „immer so“ gehandelt habe.
Hält das Gericht die Klage für begründet, so wird es ihr stattgeben. Hält das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif, so ergeht ein Urteil. Gegen das Urteil gibt es das Rechtsmittel der Berufung, sofern der Streitwert von € 600,- überschritten ist. Der Rechtsstreit kann auch durch den Abschluss eines Vergleichs beendet werden. Meist ist Inhalt des Vergleichs, dass die Behandlerseite dem Patienten zum Ausgleich vermeindlicher Schäden einen bestimmten Geldbetrag leistet, wobei auf diesem Wege alle Ansprüche abgegolten werden sollen.
Ein Urteil trifft auch abschließende über die Kosten des Rechtsstreits. Diese fallen grundsätzlich der unterliegenden Partei zur Last. Unter die Kosten des Rechtsstreits fallen die Gerichtskosten einschließlich der Auslagen für die Beweisaufnahme sowie die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite. Bei teilweise Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten entsprechend des Obsiegens und Unterliegens gequotelt, d.h. aufgeteilt.
NEU: Das Internetportal zu Arzthaftung und Arzthaftungsprozess: http://www.arzthaftungsprozess.de