Als Anamnese bezeichnet man die Krankheitsgeschichte des Patienten und meint damit die subjektiv erinnerliche und vom Patienten oder Angehörigen mitgeteilte Vorgeschichte der aktuellen Erkrankung. Dabei wird unterschieden zwischen der Eigenanamnese, welche die eigenen Vorerkrankungen betrifft, sowie der Familienanamnese über die Krankheitsangaben aus dem Familienbereich. Die Anamnese ist eines der wichtigsten Bestandteile der Beziehung zwischen Arzt und Patient. Insbesondere im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses spielt die Anamnese eine große Rolle im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
Eine ordnungsgemäße Dokumentation setzt die genaue Niederlegung der Anamnese voraus, damit zu jedem Zeitpunkt nachvollziehbar ist, von welchen Fakten der behandelnde Arzt ausgegangen ist. Daher ist die Anamnese in der heutigen Medizin ein unverzichtbarer Bestandteil einer effektiven Diagnostik und wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Therapie.
Die Erhebung der Anamnes stellt eine Rechtsflicht für den behandelnden Arzt dar. Wer dem nur unvollständig Folge leistet oder die Anamnese gar nicht erhebt, muss sich einen Behandlungsfehler vorwerfen lassen. Dies hat zur Folge, dass der behandelnde Arzt, welcher das gebotene Gespräch mit dem Patienten nicht durchgeführt hat, und dadurch wesentliche diagnostische Möglichkeiten nicht genutzt und eine Therapie nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt wurde, wegen der schuldhaften Unterlassung auf Schadensersatz haften kann.
Anders liegt der Fall nur dann, wenn die Anamnese zwar ausführlich dokumentiert wurde, doch der Patient später - etwa im Arzthaftungsprozess - behauptet, er habe andere Vorerkrankungen erwähnt. Tauchen diese jedoch nicht nicht in der dokumentierten Anamnese auf, so ist wird davon ausgegangen, dass der Patient diese Umstände dem Arzt nicht mitgeteilt hat.
Im Notfall kann die Erhebung einer Anamnese für den Arzt unmöglich sein. Trotzdem wird dem Arzt auch in Eilfällen grundsätzlich zugemutet, dass er notwendige Erkundigungen zumindest bei Angehörigen einholt.