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Kategorie:
Medizinrecht
Frage:
Ich leide unter Übergewicht, einer Mammahypertrophie und permanenten Rückenschmerzen. Mein behandelnder Orthopäde rät mir, eine Operation zur Verkleinerung des Brustumfangs durchzuführen.

Die gesetzliche Krankenversicherung verweigert aber die Übernahme der Kosten und verweist mich darauf, dass ich meine Rückenbeschwerden durch gezieltes Abnehmen kostengünstiger vermindern könnte und mich auch so nicht dem Risiko einer Operation unter Vollnarkose aussetzen müsste. Auch verweist die Krankenversicherung darauf, dass sie für ästhetische Maßnahmen nicht eintrittspflichtig sei.

Ich habe in der Vergangenheit unter ärztlicher Anleitung mehrfach mit geringem Erfolg versucht, mein Körpergewicht zu reduzieren. Durch den hierbei ausgeübten Sport haben sich meine Rückenbeschwerden noch verschlechtert. Mein Arzt meint, dass eine Reduzierung des Körpergewichts nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der Mamma führt und damit die Fehlhaltung, die maßgeblich für die Wirbelsäulenbeschwerden sei, nicht behoben würde.

Muss ich die Ablehnung der Krankenversicherung hinnehmen?
Antwort:
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beurteilen:
Eine Leistungspflicht der Krankenkasse richtet sich zunächst immer danach, ob eine medizinische Indikation vorliegt. Die Notwendigkeit von Maßnahmen kann in Ihrem Fall darauf gestützt werden, daß Sie aufgrund Ihrer Fehlhaltung fortwährend an Rückenbeschwerden leiden und insofern Abhilfe geschaffen werden muß.
Wenn also Handlungsbedarf besteht, dann muß im nächsten Schritt geprüft werden, welche Behandlunsgmethode geeignet und erforderlich ist. Hierbei werden die Kosten einer Behandlung mit der alternativer Therapien verglichen. Bei gleicher Effizienz mehrerer verschiedener Therapien können Sie dann von der Krankenversicherung auf die kostengünstigere Methode - insbesondere auch dann, wenn diese auch für Sie weniger Risiken birgt - verwiesen werden.
Demnach spricht hier eingiges dafür, daß eine Entlastung des Rückens durch erhebliche Gewichtsabnahme die kostengünstigere und gesundheitlich weniger riskante Methode ist.
Allerdings aht sich bereits das SG Dortmund in seinem Urteil vom 16.06.2003 – Az.: S 16 (13) KR 86/02 - mit einem ähnlich gelagerten Fall befaßt. Es wurde ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob eine Reduktion des Körpergewichts tatsächlich auch zu einer Reduktion der Mamma und damit auch zur Beseitigung der Fehlhaltung führt. Das Gericht hat die Kasse zur Übernahme der Kosten verurteilt, weil es der Auffassung war, daß bezweifelt werden kann, ob bei einer generellen Gewichtabnahme auch die Schwere der Brüste wesentlich abnimmt. Durch das Herabhängen der Brüste sei eine Eigendynamik bei der Reduzierung der Fettzellen zu erwarten, die nicht parallel mit der allgemeinen Gewichtsreduktion verlaufen werde. Daher sei eine operative Reduktion die effizientere und damit auch indizierte Therapie.
Sie sollten vor dem Hintergrund dieser Enstcheidung also einen Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung erwägen. Bitte beachten Sie, daß dieser bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides eingelegt sein muß.



Mit freundlichen Grüßen


Christian von Hopffgarten

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Status:
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