Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Ihnen Schmerzensgeldansprüche gegen das Krankenhaus zustehen hängt entscheidend davon ab, ob den behandelnden Ärzten bzw. dem behandelnden Pfelgepersonal ein Behandlungs- bzw. Pflegefehler unterlaufen ist. In Ihrem Fall gilt also zu prüfen, ob die Pflegekraft, indem sie Sie alleine aufstehen ließ, obwohl Sie nach der OP zunächst nicht alleine aufstehen sollten, fehlerhaft gehandelt hat. Dabei wird zwischen einfachen und schweren Pflegefehlern unterschieden. Ein einfacher Pfelgefehler ist jede pflegerische Maßnahme/Unterlassen, die nach Stand der Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen läßt. Dagegen liegt ein schwerer Pfelgefehler in jeder pflegerischen Maßnahme/Unterlassen im Risiko- und Herrschaftsbereich des Krankenhauses, die eindeutig gegen bewährte pflegerische oder medizinische Behandlungsmethoden verstößt und aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist, da dies einer Pflegekraft schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Diese Unterscheidung zwischen einem einfachen und einem schweren Pflege- bzw. Behandlungsfehler hat weitreichende Folgen für einen Schmerzensgeldprozeß, da das Kernproblem eines jeden Arzthaftungsprozesses die Beweisfünrung und häufig die Beweisnot des Patienten ist. Liegt ein einfacher Pflegefehler vor, so muss der Patient den Pflegefehler, den eingetretenen Schaden und die Kausalität voll beweisen. Handelt es sich jedoch um einen schweren Pflegefehler, so tritt zu Gunsten des Patienten eine Beweislastumkehr ein. Die Beweislastumkehr führt dazu, dass das Krankenhaus die Haftung nur noch mit einem vollen Kausalitätsgegenbeweis abwehren kann. Das Krankenhaus müßte also in Ihrem Fall darlegen und beweisen, dass Sie die gleichen Folgen erlitten hätten, wenn die Pflegekraft Sie gestützt hätte. Eine solche Beweisführung wird schwerlich gelingen.
Ob in Ihrem Fall ein schwerer Pflegefehler vorliegt, wird im Prozeß ein Sachverständigengutachten klären müssen. Vorsorglich sollten Sie sich schon einmal ein Gedächnisprotokoll erstellen, wie die Abläufe im Einzelnen waren. Möglicherweise steht Ihnen ein Zeuge zur Verfügung, z.B. der Zimmernachbar.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass im Bereich der Bewegung oder des Transportes ein Sturz des Patienten durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen sein muß, da diese Vorgänge in den Herrschafts- und Risikobereich der Klinik fallen.
Dass Sie eigenständig aufgestanden sind ändert meines Erachtens nichts an der grundsätzliche Haftungslage, da Sie schließlich von der Pflegekraft dazu aufgefordert wurden. Schließlich hat die Pflegekraft Sie bewußt nicht gestützt. An dieser Stelle wäre es wichtig einen Zeugen zu haben.
Abschließend rate ich Ihnen, vor jeglicher Geltendmachung von Ansprüchen Einsicht in Ihre Krankenakte zu nehmen und sich Kopien der Krankenakte zu kommen zu lassen, da diese in jedem Fall Gegenstand des späteren Verfahrens werden. Dort muss das Augenmerk darauf gerichtet werden, wie dieser Vorfall dokumentiert wurde. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien Ihrer Krankenunterlagen gegen Kostenübernahme hinsichtlich der Kopiekosten steht Ihnen zu.
Da Ihnen hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen unterschiedliche Wege zur Verfügung stehen, rate ich Ihnen zur Vorbereitung eines Gerichtsprozesses oder eines Verfahrens vor der Schlichtungs- und Gutachterkommision ein Rechtsanwalt persönlich aufzussuchen und mit ihm die Vorgehensweise an Hand Ihrer Patientenunterlagen zu besprechen.
In der Hoffnung Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Nina Hörstrup, Rechtsanwältin