zahlen, wenn die Eltern neben der Pflege des Kindes weiterhin arbeiten. Nach Auffassung des Gerichts zählen die Belastungen durch die Pflege nicht zu den Leistungen, die Kinder von ihren Eltern ohnehin erwarten dürfen.
Das Gericht geht allerdings davon aus, dass die Vergütung der Eltern niedriger sein kann als die Vergütung einer Fremdkraft. Hierzu führte das OLG aus, dass die Pflege im selben Haushalt tatsächlich einen geringeren zeitlichen Aufwand erfordere. Jedoch haben die Eltern Anspruch auf Bezahlung der Pflege wie auch der Bereitschaftszeiten.
Mehr zum Thema Arzthaftung finden Sie auf unseren Portalen arzthaftungsprozess.de und pflegehaftung.de.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: n-tv vom 05.03.2008