Das Gericht führte aus, dass der beklagten Krankenhausträger durch den mit dem Patienten geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrag dafür Sorge leisten müsse, dass der Patient vor vermeidbaren Schäden bewahrt werde. Die Grundsätze des beherrschbaren Risikos sprechen für ein Verschulden des Mitarbeiters des Krankentransportunternehmens. Für dieses Verschulden haftet der Krankenhausträger, der sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten dem Krankentransportunternehmen bedient.
Hörstrup
Rechtsanwältin
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