Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat bestätigte, dass dem beklagten Arzt bei Einsetzten des Verhütungsmittel ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, der in der konkreten Situation dazu führe, dass der Arzt für den entstandenen und entstehenden Unterhaltschaden der Eltern des Kindes hafte. Insofern knüpft der Senat an die bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, in welcher die "fehlgeschlagene Familienplanung" als Vermögensschaden gesehen wurde.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.11.2006- VI ZZ 48/06 -
Hörstrup
Rechtsanwältin
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